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   VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22.NW   

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VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22.NW (https://dejure.org/2022,43378)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27.12.2022 - 5 K 613/22.NW (https://dejure.org/2022,43378)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27. Dezember 2022 - 5 K 613/22.NW (https://dejure.org/2022,43378)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 162 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S 2 VwGO
    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im Vorverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Trier, 02.03.2021 - 7 K 3831/20

    Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Zu den Kosten des Vorverfahrens i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO) gehören unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris m.w.N.).

    5 Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren - ebenso wie § 80 VwVfG - in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - und § 15 Landesgebührengesetz - LGebG - weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht ( VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris) mit der Folge, dass der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten im isolierten Vorverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht auf den Widerspruchsführer abwälzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Auch wird ein potentieller Erstattungsanspruch der Beigeladenen für die im Vorverfahren angefallenen Kosten entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss vom 31. Mai 2022 keinen eigenen Antrag auf Zurückweisung des von dem Kläger erhobenen Widerspruchs gestellt hat (vgl. VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris).

    Da jedoch ein Beigeladener im isolierten behördlichen Vorverfahren grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen kann, entfällt dort das Bedürfnis einer eigenen Antragstellung ( VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris).

    Da § 154 Abs. 3 VwGO allein eine Antragstellung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorsieht, spricht auch dies dafür, keine zusätzliche Antragstellung des Beigeladenen vor der Widerspruchsbehörde zu verlangen (so zutreffend VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2002 - 1 E 10012/02

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - notwendige

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Wird deshalb einem Dritten von der Widerspruchsbehörde, sei es im Rahmen einer förmlichen Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 13 Abs. 3 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - oder nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Hinzuziehung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen ebenso zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich wie die Kosten seiner Beteiligung an einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Zu den Kosten des Vorverfahrens i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO) gehören unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris m.w.N.).

    5 Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren - ebenso wie § 80 VwVfG - in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - und § 15 Landesgebührengesetz - LGebG - weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht ( VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris) mit der Folge, dass der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten im isolierten Vorverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht auf den Widerspruchsführer abwälzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich der Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 K 724/11.KO -, juris).

  • BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17

    Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Sache für den Beteiligten bestimmt (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2022 - OVG 4 B 4/21 -, juris).
  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 14.05

    Ausgangsbescheid; Widerspruchsbescheid; Kostenlast-, Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Diese ist nach den Maßstäben der §§ 154 ff. VwGO zu treffen und ersetzt bzw. verdrängt die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 14.05 -, Rn. 13 f., NVwZ 2006, 1294 und BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 C 3/20 -, NVwZ 2022, 550; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 - OVG 11 A 23.13 -, Rn. 4, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 K 1321/16.KO -, Rn. 3 , juris).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 -, Rn. 5, juris).
  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 8 B 07.197

    Keine Reinigungs- und Räumpflicht des Anliegers bei Straße am Rand einer Ortslage

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, gehört nicht zur Kostenfolge, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht und gehört somit materiell zum Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb das Verfahren zur Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO keine Anwendung findet (Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 -, BayVBl 2009, 702).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2007 - 3 S 1680/07

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren; Fehlende

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Gemessen daran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht rechtskundige Beteiligte eher die Regel als die Ausnahme sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 2007 - 3 S 1680/07 -, VBlBW 2007, 474).
  • BVerwG, 09.12.2021 - 4 C 3.20

    Unzulässige Klage eines Landkreises gegen einen stattgebenden

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Diese ist nach den Maßstäben der §§ 154 ff. VwGO zu treffen und ersetzt bzw. verdrängt die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 14.05 -, Rn. 13 f., NVwZ 2006, 1294 und BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 C 3/20 -, NVwZ 2022, 550; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 - OVG 11 A 23.13 -, Rn. 4, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 K 1321/16.KO -, Rn. 3 , juris).
  • VGH Bayern, 25.03.2009 - 8 B 07.197

    Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - Entscheidung im

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, gehört nicht zur Kostenfolge, sondern betrifft nur den Umfang der Kostenerstattungspflicht und gehört somit materiell zum Kostenfestsetzungsverfahren, weshalb das Verfahren zur Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO keine Anwendung findet (Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 8 B 07.197 -, BayVBl 2009, 702).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2015 - 11 A 23.13

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen für

    Auszug aus VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22
    Diese ist nach den Maßstäben der §§ 154 ff. VwGO zu treffen und ersetzt bzw. verdrängt die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 14.05 -, Rn. 13 f., NVwZ 2006, 1294 und BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 C 3/20 -, NVwZ 2022, 550; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2015 - OVG 11 A 23.13 -, Rn. 4, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 K 1321/16.KO -, Rn. 3 , juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 4 B 4.21

    Beamtenbesoldung: Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

  • VG Koblenz, 05.01.2012 - 7 K 724/11

    Baunachbarrecht: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren durch den

  • VG Koblenz, 13.02.2018 - 4 K 1321/16

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur bei förmlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1988 - 8 S 2479/88

    Beschwerde gegen Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines

  • VG Karlsruhe, 13.12.2023 - 2 K 2075/23

    Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung; maßgeblicher Zeitpunkt

    Die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist, wie bereits zuvor ausgeführt, in persönlicher Hinsicht vom Standpunkt des Rechtsbehelfsführers und in zeitlicher Hinsicht auf dem Stand zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung zu beurteilen (in diesem Sinne auch VG Neustadt a. d. W., Beschl. v. 22.02.2023 - 5 K 613/22.NW -, juris Rn. 9; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 29).
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